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362 CH-BL

§ 9b Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Beginn und Ende des Anspruchs

Prämienverbilligung
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§ 9b EG KVG · Beginn und Ende des Anspruchs

1. Der Anspruch auf Prämienverbilligung beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.

2. Er endet während des Kalenderjahres

a. bei Wegzug ins Ausland;

b. bei Tod einer Person, die eine Berechnungseinheit gebildet hat.

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