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CH-BL
§ 9b Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Beginn und Ende des Anspruchs
Prämienverbilligung
§ 9b EG KVG · Beginn und Ende des Anspruchs
1. Der Anspruch auf Prämienverbilligung beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.
2. Er endet während des Kalenderjahres
a. bei Wegzug ins Ausland;
b. bei Tod einer Person, die eine Berechnungseinheit gebildet hat.