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CH-BL
§ 9a Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Veränderte Verhältnisse
Prämienverbilligung
§ 9a EG KVG · Veränderte Verhältnisse
1. Hat sich im Vorjahr gegenüber der Steuerveranlagung gemäss § 9 Abs. 3 das massgebende Jahreseinkommen um mehr als 20 % oder die personelle Zusammensetzung der Berechnungseinheit verändert, wird die Prämienverbilligung auf Gesuch hin entsprechend angepasst.
2. Wirkt sich das Gesuch auf die Prämienverbilligung einer anderen Person aus, ist deren Prämienverbilligung von Amts wegen und unter Wahrung deren Verfahrensrechte anzupassen.