§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Massgebendes Jahreseinkommen
§ 9 EG KVG · Massgebendes Jahreseinkommen
1. Das massgebende Jahreseinkommen entspricht dem Zwischentotal der steuerbaren Einkünfte (ohne Einkünfte aus Liegenschaften) vermehrt um
a. das Nettoeinkommen aus nicht selbst bewohnten Liegenschaften;
b. 20 % des steuerbaren Vermögens, sowie vermindert um
c. geleistete Unterhaltsbeiträge, für die bei der Staatsteuer ein Abzug gewährt wird;
d. CHF 5'000 für jedes Kind, für welches bei der Staatssteuer ein Kinderabzug gewährt wird.
2. Das Nettoeinkommen aus nicht selbst bewohnten Liegenschaften gemäss Abs. 1 Bst. a entspricht den steuerbaren Einkünften aus diesen Liegenschaften abzüglich dem Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhaltskosten.
3. Massgebend ist die rechtskräftige Steuerveranlagung für das Vor-Vorjahr.
4. Die Personen, die durch die Steuerveranlagung gemäss Abs. 3 als Steuersubjekte erfasst sind, werden zur Berechnung der Prämienverbilligung zusammengefasst (Berechnungseinheit).
5. Für Personen, die keine Steuerveranlagung gemäss Abs. 3 haben
a. und die die Volljährigkeit erreichen, richten sich das massgebende Jahreseinkommen und die Berechnungseinheit nach den Verhältnissen des Vorjahres;
b. bestimmt in den übrigen Fällen der Regierungsrat das massgebende Jahreseinkommen und die Berechnungseinheit.