Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
362 CH-BL

§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Massgebendes Jahreseinkommen

Prämienverbilligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 EG KVG · Massgebendes Jahreseinkommen

1. Das massgebende Jahreseinkommen entspricht dem Zwischentotal der steuerbaren Einkünfte (ohne Einkünfte aus Liegenschaften) vermehrt um

a. das Nettoeinkommen aus nicht selbst bewohnten Liegenschaften;

b. 20 % des steuerbaren Vermögens, sowie vermindert um

c. geleistete Unterhaltsbeiträge, für die bei der Staatsteuer ein Abzug gewährt wird;

d. CHF 5'000 für jedes Kind, für welches bei der Staatssteuer ein Kinderabzug gewährt wird.

2. Das Nettoeinkommen aus nicht selbst bewohnten Liegenschaften gemäss Abs. 1 Bst. a entspricht den steuerbaren Einkünften aus diesen Liegenschaften abzüglich dem Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhaltskosten.

3. Massgebend ist die rechtskräftige Steuerveranlagung für das Vor-Vorjahr.

4. Die Personen, die durch die Steuerveranlagung gemäss Abs. 3 als Steuersubjekte erfasst sind, werden zur Berechnung der Prämienverbilligung zusammengefasst (Berechnungseinheit).

5. Für Personen, die keine Steuerveranlagung gemäss Abs. 3 haben

a. und die die Volljährigkeit erreichen, richten sich das massgebende Jahreseinkommen und die Berechnungseinheit nach den Verhältnissen des Vorjahres;

b. bestimmt in den übrigen Fällen der Regierungsrat das massgebende Jahreseinkommen und die Berechnungseinheit.

← § 8a EG KVG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Geltungsbereich § 9a EG KVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →