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CH-BL
§ 8a Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Einkommensobergrenzen, Prozentanteil, Jahresrichtprämie und günstige wirtschaftliche Verhältnisse
Prämienverbilligung
§ 8a EG KVG · Einkommensobergrenzen, Prozentanteil, Jahresrichtprämie und günstige wirtschaftliche Verhältnisse
1. Der Landrat legt fest
a. für verschiedene Berechnungseinheiten die anspruchsabschliessenden Obergrenzen des massgebenden Jahreseinkommens,
b. den Prozentanteil am massgebenden Jahreseinkommen.
2. Der Regierungsrat legt fest
a. * die Jahresrichtprämien für jede bundesrechtliche Prämienkategorie, wobei diejenige für Erwachsene mindestens 20 % unter dem kantonalen Prämiendurchschnitt für die obligatorische Krankenpflegeversicherung liegt;
b. * die Untergrenzen des massgebenden Jahreseinkommens für günstige, wirtschaftliche Verhältnisse von Eltern junger Erwachsener, wobei diese mindestens um den Faktor 2,75 grösser sind als die anspruchsabschliessenden Obergrenzen des massgebenden Jahreseinkommens der jeweiligen Berechnungseinheiten.