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362 CH-BL

§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Anspruch

Prämienverbilligung
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§ 8 EG KVG · Anspruch

1. Obligatorisch Krankenpflegeversicherte mit unteren und mittleren Einkommen haben Anspruch auf Prämienverbilligung.

1bis. Junge Erwachsene bis 25 Jahre haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn ihre Eltern in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und wenn für sie eine Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ausgerichtet wird. Dies gilt nicht für Personen, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben oder denen bei der Staatssteuer ein Kinderabzug gewährt wird oder die Sozialhilfe beziehen.

2. Die Höhe der Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen der Jahresrichtprämie und einem Prozentanteil am massgebenden Jahreseinkommen.

2bis. Der ausbezahlte Betrag darf die tatsächlich bezahlte Prämie nicht übersteigen.

3. Für anspruchsberechtigte Kinder werden mindestens 80 % und für anspruchsberechtigte junge Erwachsene bis 25 Jahre mindestens 50 % der entsprechenden kantonalen Jahresrichtprämie ausgerichtet.

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