362
CH-BL
§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Kantonsbeiträge Gesundheitsförderung
Gesundheitsförderung
§ 7 EG KVG · Kantonsbeiträge Gesundheitsförderung
1. Der Kanton beteiligt sich mit den Versicherern und den anderen Kantonen an der Institution zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten gemäss Art. 19 KVG.
2. Der Regierungsrat beschliesst den Beitritt und legt den Beitrag an den Betrieb dieser Institution abschliessend fest.