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CH-BL
§ 6d Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Verlustscheine
Zahlungsverzug der Versicherten
§ 6d EG KVG · Verlustscheine
1. Der Kanton kann sich von den Krankenversicherern gegen Entschädigung Verlustscheine abtreten lassen. Die zuständige Behörde gemäss § 6c kann mit den Krankenversicherern entsprechende Verträge abschliessen.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.