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362 CH-BL

§ 6d Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Verlustscheine

Zahlungsverzug der Versicherten
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§ 6d EG KVG · Verlustscheine

1. Der Kanton kann sich von den Krankenversicherern gegen Entschädigung Verlustscheine abtreten lassen. Die zuständige Behörde gemäss § 6c kann mit den Krankenversicherern entsprechende Verträge abschliessen.

2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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