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362 CH-BL

§ 6c Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Zuständige kantonale Behörde und Revisionsstelle

Zahlungsverzug der Versicherten
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§ 6c EG KVG · Zuständige kantonale Behörde und Revisionsstelle

1. Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige kantonale Behörde für die Übernahme von Forderungen aufgrund von ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie die entsprechende Revisionsstelle.

2. Er kann ihnen zusätzliche Aufgaben übertragen.

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