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CH-BL
§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Zahlungsverzug der Versicherten
Zahlungsverzug der Versicherten
§ 6 EG KVG · Zahlungsverzug der Versicherten
1. Die Krankenversicherer melden der zuständigen Behörde unverzüglich und unaufgefordert diejenigen Versicherten, die wegen ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betrieben werden. Die Meldung umfasst die im Bundesrecht vorgesehenen Daten.
2. Die Behörde informiert das kantonale Sozialamt über den Eingang der Meldung nach Abs. 1. Sie kann diesem die gemeldeten Daten weitergeben. Das kantonale Sozialamt informiert die kommunale Sozialhilfebehörde.
3. Die Sozialhilfebehörde berät die ihr gemeldeten Versicherten und unterstützt sie bei Bedürftigkeit gemäss der Sozialhilfegesetzgebung.