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362 CH-BL

§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Zuweisung an einen Versicherer durch die Gemeinde

Versicherungsobligatorium Krankenpflegeversicherung
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§ 4 EG KVG · Zuweisung an einen Versicherer durch die Gemeinde

1. Personen, die ihrer Versicherungspflicht auf Hinweis der Gemeinde nicht rechtzeitig nachkommen, werden von der Gemeinde einem Versicherer zugewiesen.

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