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CH-BL
§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Zuweisung an einen Versicherer durch die Gemeinde
Versicherungsobligatorium Krankenpflegeversicherung
§ 4 EG KVG · Zuweisung an einen Versicherer durch die Gemeinde
1. Personen, die ihrer Versicherungspflicht auf Hinweis der Gemeinde nicht rechtzeitig nachkommen, werden von der Gemeinde einem Versicherer zugewiesen.