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362 CH-BL

§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Kontrolle der Versicherungspflicht

Versicherungsobligatorium Krankenpflegeversicherung
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§ 3 EG KVG · Kontrolle der Versicherungspflicht

1. Die Gemeinden kontrollieren die Einhaltung der Versicherungspflicht ihrer anmeldepflichtigen Einwohner und Einwohnerinnen.

2. Für diese Kontrolle haben die Versicherten auf Verlangen eine Kopie ihres Versicherungsausweises vorzulegen.

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