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CH-BL
§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Vollzug durch Dritte
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 EG KVG · Vollzug durch Dritte
1. Der Regierungsrat kann Dritte, zum Beispiel die Versicherer und/oder die Ausgleichskasse Basel-Landschaft, mit dem Vollzug von Abschnitt 4 dieses Gesetzes betrauen.
2. Die Übertragung des Vollzugs an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft bedarf der Genehmigung des Bundesamts für Sozialversicherung.