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CH-BL
§ 17c Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Übergangsbestimmung betreffend Mehrkosten in der Pflege infolge der Covid-19-Epidemie
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17c EG KVG · Übergangsbestimmung betreffend Mehrkosten in der Pflege infolge der Covid-19-Epidemie
1. Bei der erstmaligen Festlegung der anrechenbaren Kosten der Pflegeleistungen gemäss § 15cbis berücksichtigen die Versorgungsregionen die Mehrkosten, die den einzelnen stationären Pflegeeinrichtungen in den Jahren 2020 und 2021 infolge der Covid-19-Epidemie entstanden sind. Diese Mehrkosten werden in Form eines zeitlich befristeten Zuschlags zu den anrechenbaren Kosten abgegolten.