Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
362 CH-BL

§ 17b Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Übergangsbestimmung betreffend Wegkauf des Leistungsaufschubes bei unterstützten Personen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17b EG KVG · Übergangsbestimmung betreffend Wegkauf des Leistungsaufschubes bei unterstützten Personen

1. Für Forderungen der Versicherer, für welche gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 19. März 2010 der Leistungsaufschub bestehen bleibt, gilt § 6b während 6 Monaten ab dem Inkrafttreten weiter, sofern die sozialhilferechtliche Unterstützung im Jahr 2011 entstanden ist.

← § 17 EG KVG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Geltungsbereich § 17c EG KVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →