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CH-BL
§ 17b Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Übergangsbestimmung betreffend Wegkauf des Leistungsaufschubes bei unterstützten Personen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17b EG KVG · Übergangsbestimmung betreffend Wegkauf des Leistungsaufschubes bei unterstützten Personen
1. Für Forderungen der Versicherer, für welche gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 19. März 2010 der Leistungsaufschub bestehen bleibt, gilt § 6b während 6 Monaten ab dem Inkrafttreten weiter, sofern die sozialhilferechtliche Unterstützung im Jahr 2011 entstanden ist.