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362 CH-BL

§ 15e Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Leistungen der Akut- und Übergangspflege

Finanzierung von Pflegeleistungen
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§ 15e EG KVG · Leistungen der Akut- und Übergangspflege

1. Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege erfolgen im Anschluss an einen Akutspitalaufenthalt während längstens 2 Wochen unter folgenden Voraussetzungen

a. medizinische Notwendigkeit, begründet durch einen vorübergehend erhöhten Pflegebedarf;

b. keine Notwendigkeit eines Aufenthalts in einer Rehabilitationsklinik oder einer geriatrischen Abteilung eines Spitals;

c. Überweisung durch einen Spitalarzt mit einem Zeugnis, aus dem der Pflegebedarf und die erforderlichen Pflegemassnahmen hervorgehen.

2. Der Kanton stellt das Angebot für Leistungen der ambulanten und stationären Akut- und Übergangspflege sicher und übernimmt die daraus entstehenden Kosten anteilmässig nach der Krankenversicherungsgesetzgebung. Er kann mit entsprechenden Leistungserbringern Leistungsvereinbarungen abschliessen.

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