§ 15e Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Leistungen der Akut- und Übergangspflege
§ 15e EG KVG · Leistungen der Akut- und Übergangspflege
1. Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege erfolgen im Anschluss an einen Akutspitalaufenthalt während längstens 2 Wochen unter folgenden Voraussetzungen
a. medizinische Notwendigkeit, begründet durch einen vorübergehend erhöhten Pflegebedarf;
b. keine Notwendigkeit eines Aufenthalts in einer Rehabilitationsklinik oder einer geriatrischen Abteilung eines Spitals;
c. Überweisung durch einen Spitalarzt mit einem Zeugnis, aus dem der Pflegebedarf und die erforderlichen Pflegemassnahmen hervorgehen.
2. Der Kanton stellt das Angebot für Leistungen der ambulanten und stationären Akut- und Übergangspflege sicher und übernimmt die daraus entstehenden Kosten anteilmässig nach der Krankenversicherungsgesetzgebung. Er kann mit entsprechenden Leistungserbringern Leistungsvereinbarungen abschliessen.