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CH-BL
§ 15d Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Kostenanteil der versicherten Person
Finanzierung von Pflegeleistungen
§ 15d EG KVG · Kostenanteil der versicherten Person
1. Der Kostenanteil der versicherten Person entspricht
a. bei stationären Pflegeleistungen dem höchsten Anteil nach der Bundesgesetzgebung;
b. bei ambulanten Pflegeleistungen der Hälfte des höchsten Anteils nach der Bundesgesetzgebung.
2. Der Kostenanteil der versicherten Person darf im Einzelfall die anrechenbaren Kosten abzüglich des Beitrags der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht übersteigen.
3. Bei Kindern bis zum vollendeten 18. Altersjahr wird kein Kostenanteil erhoben.