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CH-BL
§ 15cter Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Finanzierung von Pflegeleistungen in ausserkantonalen Pflegeheimen
Finanzierung von Pflegeleistungen
§ 15cter EG KVG · Finanzierung von Pflegeleistungen in ausserkantonalen Pflegeheimen
1. Bei einem Aufenthalt in einem ausserkantonalen Pflegeheim leistet die Gemeinde einen Beitrag gemäss § 15a nach der Regelung des Standortkantons des Pflegeheims, jedoch höchstens zu demjenigen Betrag, den sie bei einem Aufenthalt im Pflegeheim mit den höchsten anrechenbaren Kosten im Kanton übernehmen würde.
2. Sofern die Gemeinde der versicherten Person zum Zeitpunkt des Heimeintritts keinen Pflegeheimplatz im Kanton zur Verfügung stellen kann, leistet sie einen Beitrag gemäss § 15a nach der Regelung des Standortkantons des Pflegeheims.