§ 15cbis Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Anrechenbare Kosten von stationären Pflegeleistungen
§ 15cbis EG KVG · Anrechenbare Kosten von stationären Pflegeleistungen
1. Die Versorgungsregionen gemäss Altersbetreuungs- und Pflegegesetz legen periodisch, mindestens alle 2 Jahre, nach Anhörung der Leistungserbringer die anrechenbaren Kosten der Pflegeleistungen für diejenigen stationären Pflegeeinrichtungen fest, mit denen sie eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben.
2. Für die Festlegung der anrechenbaren Kosten von Leistungserbringern, welche mit mehreren Versorgungsregionen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben, ist diejenige Versorgungsregion zuständig, in welcher der Leistungserbringer seinen Betriebsstandort hat.
3. Die anrechenbaren Kosten decken die Kosten der stationären Pflegeleistungen nach der Krankenversicherungsgesetzgebung unter Berücksichtigung einer wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung.
4. Zum Zweck der Ermittlung der anrechenbaren Kosten stellt der Kanton den Versorgungsregionen jeweils die Daten zur Verfügung, die er gestützt auf §§ 13 und 14 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes erhoben hat.
5. Eine Neufestlegung der anrechenbaren Kosten erfolgt mindestens 3 Monate im Voraus auf den Beginn eines Kalenderjahres.