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CH-BL
§ 15c Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Anrechenbare Kosten von ambulanten Pflegeleistungen
Finanzierung von Pflegeleistungen
§ 15c EG KVG · Anrechenbare Kosten von ambulanten Pflegeleistungen
1. Der Regierungsrat legt periodisch, mindestens alle 4 Jahre, nach Anhörung der Gemeinden und der Leistungserbringer die anrechenbaren Kosten für ambulante Pflegeleistungen pro Leistungskategorie kantonsweit einheitlich fest (Normkosten).
2. Die Normkosten decken die Kosten der ambulanten Pflegeleistungen nach der Krankenversicherungsgesetzgebung unter Berücksichtigung einer wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung.
3. Die zuständige Direktion kann zum Zweck der Ermittlung der Normkosten bei den Leistungserbringern Daten erheben und Betriebsvergleiche durchführen.