Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
362 CH-BL

§ 15c Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Anrechenbare Kosten von ambulanten Pflegeleistungen

Finanzierung von Pflegeleistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15c EG KVG · Anrechenbare Kosten von ambulanten Pflegeleistungen

1. Der Regierungsrat legt periodisch, mindestens alle 4 Jahre, nach Anhörung der Gemeinden und der Leistungserbringer die anrechenbaren Kosten für ambulante Pflegeleistungen pro Leistungskategorie kantonsweit einheitlich fest (Normkosten).

2. Die Normkosten decken die Kosten der ambulanten Pflegeleistungen nach der Krankenversicherungsgesetzgebung unter Berücksichtigung einer wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung.

3. Die zuständige Direktion kann zum Zweck der Ermittlung der Normkosten bei den Leistungserbringern Daten erheben und Betriebsvergleiche durchführen.

← § 15bbis EG KVG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Geltungsbereich § 15cbis EG KVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →