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CH-BL
§ 15bbis Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Pflegerischer Mehrbedarf
Finanzierung von Pflegeleistungen
§ 15bbis EG KVG · Pflegerischer Mehrbedarf
1. Übersteigt der Pflegebedarf einer Bewohnerin oder eines Bewohners eines Pflegeheims in medizinisch begründeten Einzelfällen denjenigen der höchsten Pflegestufe, wird der Mehrbedarf durch den Kanton abgegolten.
2. Der Pflegebedarf ist vorgängig durch die zuständige Direktion überprüfen zu lassen.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.