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362 CH-BL

§ 15b Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Finanzierung von Pflegeleistungen durch den Kanton

Finanzierung von Pflegeleistungen
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§ 15b EG KVG · Finanzierung von Pflegeleistungen durch den Kanton

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3. Bei Personen, die in Heimen leben, welche über eine Anerkennung nach dem Behindertenhilfegesetz verfügen, werden die Beiträge nach § 15a durch den Kanton übernommen.

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