362
CH-BL
§ 15a Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Finanzierung von Pflegeleistungen durch die Gemeinde
Finanzierung von Pflegeleistungen
§ 15a EG KVG · Finanzierung von Pflegeleistungen durch die Gemeinde
1. Bei Pflegeleistungen nach der Krankenversicherungsgesetzgebung, ausgenommen bei Leistungen der Akut- und Übergangspflege, übernimmt die Gemeinde die Differenz zwischen den anrechenbaren Kosten der Pflegeleistungen und dem Beitrag der obligatorischen Krankenversicherung abzüglich des Anteils der versicherten Person.
1bis Zuständig ist unter Vorbehalt von § 32 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes
a. bei ambulanten Pflegeleistungen die Gemeinde, in welcher die versicherte Person ihren Wohnsitz hat;
b. bei stationären Pflegeleistungen die Gemeinde, in welcher die versicherte Person vor dem Heimeintritt ihren Wohnsitz hatte.
2. Die Beiträge der Gemeinde werden an den Leistungserbringer ausgerichtet und können pauschaliert werden.