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362 CH-BL

§ 15 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Rechtspflege

Prämienverbilligung
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§ 15 EG KVG · Rechtspflege

1. Der Regierungsrat hat ein Einspracheverfahren für die Prämienverbilligung vorzusehen.

2. Gegen Einspracheentscheide kann Beschwerde beim Kantonsgericht (Abteilung Sozialversicherungsrecht) erhoben werden.

3. Die Fristen für Einsprache und Beschwerde betragen 30 Tage.

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