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362 CH-BL

§ 13a Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Verrechnung

Prämienverbilligung
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§ 13a EG KVG · Verrechnung

1. Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Leistungen gemäss § 13 können mit fälligen Prämienverbilligungen verrechnet werden.

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