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CH-BL
§ 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Rückerstattungen
Prämienverbilligung
§ 13 EG KVG · Rückerstattungen
1. Zu Unrecht ausgerichtete Leistungen sind zurückzuerstatten. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000.
2. Kleinbeträge werden nicht zurückerstattet. Der Regierungsrat legt die Grenze fest.