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CH-BL
§ 12c Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Mitwirkung der kantonalen Steuerverwaltung
Prämienverbilligung
§ 12c EG KVG · Mitwirkung der kantonalen Steuerverwaltung
1. Die kantonale Steuerverwaltung stellt der Ausgleichskasse kostenlos die für die Durchführung der Prämienverbilligung und für das Erstellen von Prognosen über deren Entwicklung notwendigen Daten zur Verfügung. Die Daten werden der Ausgleichskasse elektronisch übermittelt oder von dieser bei der kantonalen Steuerverwaltung abgerufen.
2. Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und unterliegen dem Amtsgeheimnis.