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CH-BL
§ 12b Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Mitwirkung der Krankenversicherer
Prämienverbilligung
§ 12b EG KVG · Mitwirkung der Krankenversicherer
1. Die im Kanton Basel-Landschaft tätigen Krankenversicherer erteilen der Ausgleichskasse auf Anfrage Auskunft über das Versicherungsverhältnis nach KVG einer Person mit Anspruch auf Prämienverbilligung.
2. Die im Kanton Basel-Landschaft tätigen Krankenversicherer melden der Ausgleichskasse auf Anfrage den gesamten Versichertenbestand nach KVG für den Abgleich der Datenbestände gemäss Verordnung des EDI über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung.
3. Die Ausgleichskasse meldet einem im Kanton Basel-Landschaft tätigen Krankenversicherer auf Anfrage den gesamten Verfügungsbestand der bei diesem Krankenversicherer nach KVG versicherten Personen für den Abgleich der Datenbestände.