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CH-BL
§ 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Mitwirkung der Betroffenen
Prämienverbilligung
§ 12 EG KVG · Mitwirkung der Betroffenen
1. Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, haben den Vollzugsbehörden alle zur Abklärung der Anspruchsberechtigung erforderlichen Angaben wahrheitsgetreu zu vermitteln. Dies gilt auch für Angaben zur Vermeidung von Mehrfachsubventionen.
2. Bei der Bearbeitung von Gesuchen von jungen Erwachsenen können zur Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Eltern deren Steuerdaten beigezogen werden, wenn diese im Kanton Basel-Landschaft Wohnsitz haben.