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362 CH-BL

§ 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Ausrichtung

Prämienverbilligung
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§ 11 EG KVG · Ausrichtung

1. Die Prämienverbilligung wird den Krankenversicherern ausgerichtet.

2. Bei verspäteter Ausrichtung besteht kein Anspruch auf Verzugszins.

3. Kleinbeträge werden nicht ausgerichtet. Der Regierungsrat legt die Grenze fest.

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