362
CH-BL
§ 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Ausrichtung
Prämienverbilligung
§ 11 EG KVG · Ausrichtung
1. Die Prämienverbilligung wird den Krankenversicherern ausgerichtet.
2. Bei verspäteter Ausrichtung besteht kein Anspruch auf Verzugszins.
3. Kleinbeträge werden nicht ausgerichtet. Der Regierungsrat legt die Grenze fest.