Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
362.14 CH-BL

§ 1ter Verordnung über die Finanzierung von Pflegeleistungen - Ermittlung des Pflegebedarfs in Alters- und Pflegeheimen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1ter Verordnung über die Finanzierung von Pflegeleistungen · Ermittlung des Pflegebedarfs in Alters- und Pflegeheimen

1. Für die Ermittlung des Pflegebedarfs in Alters- und Pflegeheimen sind die Instrumente BESA Leistungskatalog 2020 und interRAI LTCF zugelassen.

2. Ohne zugelassenes Bedarfsermittlungsinstrument besteht kein Anspruch auf eine Finanzierung der Pflegeleistungen durch die Gemeinde oder den Kanton. Die ungedeckten Kosten dürfen nicht der versicherten Person in Rechnung gestellt werden.

← § 1bis Verordnung über die Finanzierung von Pflegeleistungen Anrechenbare Normkosten für ambulante Pflegeleistungen § 2 Verordnung über die Finanzierung von Pflegeleistungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →