362.14
CH-BL
§ 1ter Verordnung über die Finanzierung von Pflegeleistungen - Ermittlung des Pflegebedarfs in Alters- und Pflegeheimen
§ 1ter Verordnung über die Finanzierung von Pflegeleistungen · Ermittlung des Pflegebedarfs in Alters- und Pflegeheimen
1. Für die Ermittlung des Pflegebedarfs in Alters- und Pflegeheimen sind die Instrumente BESA Leistungskatalog 2020 und interRAI LTCF zugelassen.
2. Ohne zugelassenes Bedarfsermittlungsinstrument besteht kein Anspruch auf eine Finanzierung der Pflegeleistungen durch die Gemeinde oder den Kanton. Die ungedeckten Kosten dürfen nicht der versicherten Person in Rechnung gestellt werden.