362.14
CH-BL
§ 1bis Verordnung über die Finanzierung von Pflegeleistungen - Erhöhter Pflegebedarf
§ 1bis Verordnung über die Finanzierung von Pflegeleistungen · Erhöhter Pflegebedarf
1. Der Pflegebedarf einer Bewohnerin oder eines Bewohners eines Alters- und Pflegeheims, welcher 240 Minuten pro Tag übersteigt, wird mit dem Stundenansatz abgegolten, den die Versorgungsregion für das Alters- und Pflegeheim verfügt hat.
2. Der Kanton trägt die dadurch entstehenden Kosten, abzüglich des Beitrags des Krankenversicherers und der versicherten Person.
3. Der Pflegebedarf ist vorgängig durch das Amt für Gesundheit überprüfen zu lassen.
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