§ 1b Verordnung über die Finanzierung von Pflegeleistungen - Anrechenbare Normkosten für Inhouse-Spitex und pflegende Angehörige
§ 1b Verordnung über die Finanzierung von Pflegeleistungen · Anrechenbare Normkosten für Inhouse-Spitex und pflegende Angehörige
1. Die anrechenbaren Normkosten gemäss § 15c EG KVG betragen abweichend von § 1a für ambulante Pflegeleistungen, die durch Inhouse-Spitex-Organisationen und Organisationen, die pflegende Angehörige beschäftigen, erbracht werden, in der 1. Stunde
a. für Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination: CHF 85.25;
b. für Massnahmen der Untersuchung und Behandlung: CHF 71.85;
c. für Massnahmen der Grundpflege: CHF 64.75.
2. Die anrechenbaren Normkosten gemäss § 15c EG KVG betragen abweichend von § 1a für ambulante Pflegeleistungen, die durch Organisationen gemäss Abs. 1 erbracht werden, ab der 2. Stunde
a. für Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination: CHF 77.60;
b. für Massnahmen der Untersuchung und Behandlung: CHF 64.20;
c. für Massnahmen der Grundpflege: CHF 57.10.
3. Die Normkosten gemäss Abs. 1 und 2 können von Organisationen abgerechnet werden, die einen Qualitätsnachweis gemäss § 6a der Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung erbracht haben. Der Nachweis ist spätestens 4 Wochen vor der Rechnungsstellung an die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion einzureichen.
4. Ohne Qualitätsnachweis gemäss Abs. 3 besteht kein Anspruch auf eine Finanzierung der Pflegeleistungen durch die Gemeinde oder den Kanton. Die ungedeckten Kosten dürfen nicht der versicherten Person in Rechnung gestellt werden.