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362.13 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Übernahme der Verlustscheine in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung - Bewirtschaftung der Verlustscheine

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§ 5 Verordnung über die Übernahme der Verlustscheine in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · Bewirtschaftung der Verlustscheine

1. Die Finanzverwaltung kann mit den Krankenversicherern Verträge über die Abtretung von Verlustscheinen oder gleichwertigen Rechtstiteln an den Kanton gegen Entschädigung abschliessen.

2. Die dem Kanton abgetretenen Verlustscheine oder gleichwertigen Rechtstitel sowie die dazugehörenden Unterlagen und Personendaten werden der zentralen Bewirtschaftung von Verlustscheinen der kantonalen Verwaltung gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz übergeben.

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