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362.13 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Übernahme der Verlustscheine in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung - Zahlungsverkehr mit den Krankenversicherern

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§ 4 Verordnung über die Übernahme der Verlustscheine in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · Zahlungsverkehr mit den Krankenversicherern

1. Die Finanzverwaltung veranlasst die vom Bundesrecht vorgesehenen Zahlungen an die Krankenversicherer, wenn die vorgeschriebenen Angaben vorliegen und deren Richtigkeit von der Revisionsstelle bestätigt worden ist.

2. Sie nimmt die dem Kanton zustehenden Rückerstattungen entgegen, wenn die versicherte Person ihre Schuld ganz oder teilweise gegenüber dem Krankenversicherer beglichen hat.

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