362.13
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Übernahme der Verlustscheine in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung - Entgegennahme von Meldungen der Krankenversicherer und Bearbeitung von Personendaten
§ 3 Verordnung über die Übernahme der Verlustscheine in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · Entgegennahme von Meldungen der Krankenversicherer und Bearbeitung von Personendaten
1. Die Finanzverwaltung nimmt die vom Bundesrecht vorgesehenen Meldungen der Krankenversicherer über Verlustscheine aufgrund von ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen entgegen.
2. Sie erfasst die von den Krankenversicherern bekanntgegebenen Personendaten über die betroffenen versicherten Personen sowie über die Schuldnerinnen und Schuldner.
3. Die Personendaten nach Absatz 2 können zum Zweck der Bewirtschaftung der Verlustscheine bearbeitet, dem kantonalen Sozialamt sowie den zuständigen kommunalen Sozialhilfebehörden bekanntgegeben und für statistische Zwecke verwendet werden.