Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
362.13 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Übernahme der Verlustscheine in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung - Entgegennahme von Meldungen der Krankenversicherer und Bearbeitung von Personendaten

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung über die Übernahme der Verlustscheine in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · Entgegennahme von Meldungen der Krankenversicherer und Bearbeitung von Personendaten

1. Die Finanzverwaltung nimmt die vom Bundesrecht vorgesehenen Meldungen der Krankenversicherer über Verlustscheine aufgrund von ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen entgegen.

2. Sie erfasst die von den Krankenversicherern bekanntgegebenen Personendaten über die betroffenen versicherten Personen sowie über die Schuldnerinnen und Schuldner.

3. Die Personendaten nach Absatz 2 können zum Zweck der Bewirtschaftung der Verlustscheine bearbeitet, dem kantonalen Sozialamt sowie den zuständigen kommunalen Sozialhilfebehörden bekanntgegeben und für statistische Zwecke verwendet werden.

← § 2 Verordnung über die Übernahme der Verlustscheine in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Zuständige kantonale Behörde § 4 Verordnung über die Übernahme der Verlustscheine in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →