362.13
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Übernahme der Verlustscheine in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung - Revisionsstelle
§ 2 Verordnung über die Übernahme der Verlustscheine in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · Revisionsstelle
1. Die externe Revisionsstelle des Krankenversicherers gemäss Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) überprüft und bestätigt die Richtigkeit der Angaben des Versicherers bezüglich der Forderungen.
2. Die Finanzverwaltung kann in begründeten Fällen eine andere Revisionsstelle beiziehen. Der Kanton übernimmt die Kosten.