362.13
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Übernahme der Verlustscheine in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung - Zuständige kantonale Behörde
§ 1 Verordnung über die Übernahme der Verlustscheine in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · Zuständige kantonale Behörde
1. Die Finanzverwaltung ist zuständig für die Übernahme der Forderungen der Krankenversicherer im Namen des Kantons.