Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
362.13 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Übernahme der Verlustscheine in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung - Zuständige kantonale Behörde

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Verordnung über die Übernahme der Verlustscheine in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · Zuständige kantonale Behörde

1. Die Finanzverwaltung ist zuständig für die Übernahme der Forderungen der Krankenversicherer im Namen des Kantons.

Zuständige kantonale Behörde § 2 Verordnung über die Übernahme der Verlustscheine in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →