§ 9 Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) - Geltungsbereich
§ 9 Prämienverbilligungsverordnung, PVV · Geltungsbereich
1. Das Verfahren anhand der Steuerveranlagung gilt für folgende Personen
a. * Personen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 25. Altersjahres, die aufgrund der definitiven Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres die Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung erfüllen;
b. * junge Erwachsene ab dem 1. Januar nach Vollendung des 18. Altersjahres bis zum 31. Dezember nach Vollendung des 25. Altersjahres, für die keine Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ausgerichtet wird, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben oder denen bei der Staatssteuer ein Kinderabzug gewährt wird und die aufgrund der definitiven Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres die Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung erfüllen.
c. * ...
2. Bei Personen, die im Vorjahr volljährig geworden sind, ist in Abweichung von Abs. 1 Bst. b die definitive Steuerveranlagung des Vorjahrs massgebend.