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362.12 PVVORPRRP CH-BL

§ 4 Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) - Sozialhilfebehörden

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Prämienverbilligungsverordnung, PVV · Sozialhilfebehörden

1. Die Sozialhilfebehörden sind berechtigt, anstelle der von ihnen unterstützten Personen alle Rechtshandlungen für die Geltendmachung der Prämienverbilligung vorzunehmen.

2. Die Sozialhilfebehörden melden der Ausgleichskasse den Beginn und das Ende einer Sozialhilfeabhängigkeit von Personen, die Sozialhilfe beziehen.

3. Die Ausgleichskasse meldet der zuständigen Sozialhilfebehörde den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Prämienverbilligung von Personen, die Sozialhilfe beziehen, sowie die Höhe des Anspruchs und jede Änderung dessen Höhe.

4. Die Meldungen gemäss Abs. 2 und 3 erfolgen unter Angabe der Sozialversicherungsnummer.

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