362.12
PVVORPRRP
CH-BL
§ 19 Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) - Einspracheverfahren ([§ 15 Abs. 1 EG KVG](https://bl.clex.ch/data/362/de/art15))
Schlussbestimmungen
§ 19 Prämienverbilligungsverordnung, PVV · Einspracheverfahren ([§ 15 Abs. 1 EG KVG](https://bl.clex.ch/data/362/de/art15))
1. Einsprache kann erhoben werden gegen
a. die Berechnung der Prämienverbilligung auf dem Antragsformular,
b. die vollständige oder teilweise Abweisung der Prämienverbilligung,
c. Rückforderungsverfügungen,
d. die vollständige oder teilweise Abweisung von Gesuchen um Rückforderungserlass.
e. * den Prämienverbilligungsaufschub.
2. Die Einsprache ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Antragsformulars oder der Verfügung schriftlich und begründet der Ausgleichskasse einzureichen.
3. Das Einspracheverfahren ist parteientschädigungs- und kostenlos. Für das Verfahren gilt im Weiteren das Verwaltungsverfahrensgesetz.