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362.12 PVVORPRRP CH-BL

§ 18c Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) - Quellenbesteuerte Personen

Verfahren für quellenbesteuerte Personen
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§ 18c Prämienverbilligungsverordnung, PVV · Quellenbesteuerte Personen

1. Personen, die im Quellensteuerregister erfasst sind, stellt die Ausgleichskasse von Amtes wegen ein Gesuchs- oder ein Antragsformular zu.

1bis. Personen, welche die Prämienverbilligung beanspruchen wollen, ergänzen das Gesuchs- oder Antragsformular mit den geforderten Angaben, unterzeichnen es und stellen es innert 1 Jahr seit Zustellung der Ausgleichskasse zu.

2. Personen, die nicht im Quellensteuerregister erfasst sind oder nach Abs. 1 kein Gesuchs- oder Antragsformular erhalten haben und im Kanton wohnen oder sich aufhalten, können der Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des Anspruchsjahres schriftlich ein Gesuch um Prämienverbilligung stellen.

3. Sie haben im dem Zuzugsjahr folgenden Kalenderjahr erstmals Anspruch auf Prämienverbilligung.

4. Das massgebende Jahreseinkommen für das Anspruchsjahr entspricht 70 % des Bruttoeinkommens des Vor-Vorjahres. Im 1. Anspruchsjahr wird das im Zuzugsjahr erzielte Bruttoeinkommen auf 1 Jahr umgerechnet.

5. Die Berechnungseinheit wird analog zu § 9 Abs. 4 EG KVG bestimmt.

6. Personen, die mindestens seit dem Vor-Vorjahr des Bezugsjahres zivilrechtlich verheiratet sind, werden zu einer Berechnungseinheit zusammengefasst.

7. Bei Personen, die im Vorjahr des Bezugsjahres volljährig geworden sind, richtet sich das massgebende Jahreseinkommen und die Berechnungseinheit nach den Verhältnissen des Vorjahres.

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