§ 18 Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) - Personen in veränderten Verhältnissen ([§ 9a Abs. 1 EG KVG](https://bl.clex.ch/data/362/de/art9a))
§ 18 Prämienverbilligungsverordnung, PVV · Personen in veränderten Verhältnissen ([§ 9a Abs. 1 EG KVG](https://bl.clex.ch/data/362/de/art9a))
1. Personen, bei denen sich im Vorjahr das massgebende Jahreseinkommen oder die Berechnungseinheit verändert hat, können ein Gesuch um Anpassung der Prämienverbilligung stellen.
1bis. Personen, bei denen sich das massgebende Jahreseinkommen oder die Berechnungseinheit verändert hat, sowie junge Erwachsene, die eine Ausbildung begonnen oder beendet haben, können ein Gesuch um Anpassung der Prämienverbilligung stellen.
2. Das Gesuch ist der Ausgleichskasse schriftlich bis zum 31. Dezember des Anspruchsjahres einzureichen.
3. Das massgebende Jahreseinkommen im Sinne von § 9 Abs. 1 EG KVG wird für das Anspruchsjahr anhand der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Vorjahr ermittelt.
3bis. Für quellenbesteuerte Personen wird das massgebende Jahreseinkommen für das Anspruchsjahr anhand des massgebenden Bruttoeinkommens des Vorjahrs ermittelt.
4. Die Berechnungseinheit wird analog zu § 9 Abs. 4 EG KVG, jedoch basierend auf den Verhältnissen des Vorjahres bestimmt.
4bis. Neugeborene Kinder werden ab Beginn des Geburtsmonats berücksichtigt.
5. Die Berechnung und Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgen gemäss § 3a.