Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
362.12 PVVORPRRP CH-BL

§ 17 Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) - Weitere anspruchsberechtigte Personen

Gesuchsverfahren - Personengruppen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 Prämienverbilligungsverordnung, PVV · Weitere anspruchsberechtigte Personen

1. Personen, die aus übrigen Gründen Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, können der Ausgleichskasse das Gesuch um Prämienverbilligung stellen. Das Gesuch ist bis zum 31. Dezember des Anspruchsjahres schriftlich einzureichen.

2. Das massgebende Jahreseinkommen im Sinne von § 9 Abs. 1 EG KVG wird für das Anspruchsjahr anhand der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Vorjahr ermittelt.

3. Die Berechnungseinheit wird analog zu § 9 Abs. 4 EG KVG, jedoch basierend auf den Verhältnissen des Vorjahres bestimmt.

4. Die Auszahlung der Prämienverbilligung ist bis zum Vorliegen rechtskräftiger Steuerdaten sistiert.

← § 16 Prämienverbilligungsverordnung, PVV Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) - Geltungsbereich § 18 Prämienverbilligungsverordnung, PVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →