362.12
PVVORPRRP
CH-BL
§ 17 Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) - Weitere anspruchsberechtigte Personen
Gesuchsverfahren - Personengruppen
§ 17 Prämienverbilligungsverordnung, PVV · Weitere anspruchsberechtigte Personen
1. Personen, die aus übrigen Gründen Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, können der Ausgleichskasse das Gesuch um Prämienverbilligung stellen. Das Gesuch ist bis zum 31. Dezember des Anspruchsjahres schriftlich einzureichen.
2. Das massgebende Jahreseinkommen im Sinne von § 9 Abs. 1 EG KVG wird für das Anspruchsjahr anhand der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Vorjahr ermittelt.
3. Die Berechnungseinheit wird analog zu § 9 Abs. 4 EG KVG, jedoch basierend auf den Verhältnissen des Vorjahres bestimmt.
4. Die Auszahlung der Prämienverbilligung ist bis zum Vorliegen rechtskräftiger Steuerdaten sistiert.