§ 16 Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) - Personen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
§ 16 Prämienverbilligungsverordnung, PVV · Personen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
1. Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen und nach der Bundesgesetzgebung in der Schweiz Anspruch auf Prämienverbilligung haben, können der Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des Anspruchsjahres schriftlich ein Gesuch um Prämienverbilligung einreichen, wenn der massgebende Anknüpfungspunkt für die Krankenversicherungspflicht im Kanton Basel-Landschaft liegt.
2. Sie haben im Kalenderjahr, das dem Krankenpflegeversicherungsbeginn folgt, erstmals Anspruch auf Prämienverbilligung.
3. Der Anspruch erlischt unterjährig auf den Zeitpunkt hin, an welchem die Krankenversicherungspflicht der versicherten Person in der Schweiz endet.
4. Das massgebende Jahreseinkommen für das Anspruchsjahr entspricht 80 % des der Kaufkraft im Wohnland angepassten Bruttoeinkommens des vorangehenden Jahres. Im 1. Anspruchsjahr wird das im Jahr des Beginns der Krankenpflegeversicherung erzielte Bruttoeinkommen auf 1 Jahr umgerechnet.