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362.12 PVVORPRRP CH-BL

§ 14c Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) - Einkommensuntergrenzen für günstige wirtschaftliche Verhältnisse

Gesuchsverfahren - Personengruppen
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§ 14c Prämienverbilligungsverordnung, PVV · Einkommensuntergrenzen für günstige wirtschaftliche Verhältnisse

1. Personen, die ein Gesuch nach § 14a stellen, haben Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn das gemäss § 14b ermittelte massgebende Jahreseinkommen ihrer Eltern höchstens um den Faktor 2,75 grösser ist als die anspruchsabschliessende Obergrenze des massgebenden Jahreseinkommens der jeweiligen Berechnungseinheit gemäss Dekret vom 21. September 2006 über die Einkommensobergrenzen und über den Prozentanteil in der Prämienverbilligung. Vorbehalten bleibt Abs. 1bis.

1bis. Bei Berechnungseinheiten ohne minderjährige Kinder erhöht sich die Einkommensgrenze gemäss Abs. 1 um einen pauschalen Unterhaltszuschlag für junge erwachsene Personen, für welche die Eltern eine Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen ausgerichtet wird. Der Unterhaltszuschlag beträgt

a. bei einer jungen erwachsenen Person: CHF 21'000.-;

b. bei 2 jungen erwachsenen Personen: CHF 37'000.-;

c. pro weitere junge erwachsene Person: zusätzlich jeweils CHF 11'000.-.

2. Leben die Eltern der gesuchstellenden Person nicht miteinander in ungetrennter Ehe, besteht Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn das massgebende Jahreseinkommen beider Elternteile je einzeln die Grenze nach Abs. 1 oder nach Abs. 1bis nicht überschreitet. Haben beide Elternteile Anspruch auf einen Unterhaltszuschlag gemäss Abs. 1bis, wird dieser demjenigen Elternteil zugerechnet, der das höhere massgebende Jahreseinkommen aufweist.

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