§ 14b Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) - Massgebendes Jahreseinkommen von Eltern junger Erwachsener
§ 14b Prämienverbilligungsverordnung, PVV · Massgebendes Jahreseinkommen von Eltern junger Erwachsener
1. Bei Personen, die ein Gesuch nach § 14a stellen, wird für die Anspruchsermittlung wie folgt auf das massgebende Jahreseinkommen der Eltern abgestellt
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. **\*** | Das massgebende Jahreseinkommen von Eltern, die im Kanton wohnen, richtet sich nach der Steuerveranlagung des Vor-Vorjahrs. Diese wird von Amtes wegen beigezogen. Bei quellenbesteuerten Personen gilt § 18c Abs. 4 sinngemäss. | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. **\*** | Das massgebende Jahreseinkommen von Eltern, die in einem anderen Kanton wohnen, richtet sich nach der auf [§ 9 EG KVG](https://bl.clex.ch/data/362/de/art9) angewendeten Steuerveranlagung des Wohnkantons des Vor-Vorjahrs. Diese ist mit dem Gesuch einzureichen. Bei quellenbesteuerten Personen gilt § 18c Abs. 4 sinngemäss. | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | Das massgebende Jahreseinkommen von Eltern, die im Ausland wohnen, wird nicht berücksichtigt. | | |
2. Werden die Eltern der gesuchstellenden Person getrennt besteuert, wird das massgebende Jahreseinkommen für jeden Elternteil einzeln nach Abs. 1 ermittelt.
3. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller Personen, die zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil eine Berechnungseinheit bilden, werden bei der Berechnung des massgebenden Jahreseinkommens der Eltern einbezogen.
4. Zu einer Berechnungseinheit gehören die Eltern der gesuchstellenden Person, falls diese miteinander in ungetrennter Ehe leben, oder in den übrigen Fällen jeder Elternteil einzeln sowie diejenigen Personen, die mit ihnen oder ihm zusammen durch die Steuerveranlagung als Steuersubjekte erfasst sind.