§ 14a Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) - Junge Erwachsene
§ 14a Prämienverbilligungsverordnung, PVV · Junge Erwachsene
1. Junge Erwachsene ab dem 1. Januar nach Vollendung des 18. Altersjahres bis zum 31. Dezember nach Vollendung des 25. Altersjahres, die zum Zeitpunkt des Versands der Antragsformulare nicht unter § 9 Abs. 1 Bst. b fallen, können der Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des Anspruchsjahres ein schriftliches Gesuch um Prämienverbilligung einreichen.
1bis. Wird das Gesuchsformular der berechtigten Person von Amtes wegen zugestellt, kann das Gesuch innert 1 Jahr ab Zustellung des Formulars gestellt werden.
2. Das massgebende Jahreseinkommen wird anhand der Steuerveranlagung des Vor-Vorjahrs ermittelt. Bei Personen, die im Vorjahr volljährig geworden sind, ist die Steuerveranlagung des Vorjahres massgebend. Bei Personen, die im Vorjahr volljährig geworden sind und der Quellensteuer unterstehen, ist 70 % des Bruttoeinkommens des Vorjahres massgebend.