362.12
PVVORPRRP
CH-BL
§ 14 Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) - Zuziehende Personen aus dem Ausland
Gesuchsverfahren - Personengruppen
§ 14 Prämienverbilligungsverordnung, PVV · Zuziehende Personen aus dem Ausland
1. Personen, die aus dem Ausland zuziehen und nicht der Quellensteuer unterliegen, können der Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des dem Zuzugsjahr folgenden Anspruchsjahres ein schriftliches Gesuch um Prämienverbilligung einreichen.
2. Das massgebende Jahreseinkommen im Sinne von [§ 9 Abs. 1 EG KVG](https://bl.clex.ch/data/362/de/art9) wird für das Anspruchsjahr anhand der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Vorjahr ermittelt und auf ein ganzes Jahr umgerechnet.
3. Die Berechnungseinheit wird analog zu [§ 9 Abs. 4 EG KVG](https://bl.clex.ch/data/362/de/art9), jedoch basierend auf den Verhältnissen des Vorjahres bestimmt.
4. Die Berechnung und Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgen gemäss § 3a.