Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
362.12 PVVORPRRP CH-BL

§ 14 Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) - Zuziehende Personen aus dem Ausland

Gesuchsverfahren - Personengruppen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Prämienverbilligungsverordnung, PVV · Zuziehende Personen aus dem Ausland

1. Personen, die aus dem Ausland zuziehen und nicht der Quellensteuer unterliegen, können der Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des dem Zuzugsjahr folgenden Anspruchsjahres ein schriftliches Gesuch um Prämienverbilligung einreichen.

2. Das massgebende Jahreseinkommen im Sinne von [§ 9 Abs. 1 EG KVG](https://bl.clex.ch/data/362/de/art9) wird für das Anspruchsjahr anhand der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Vorjahr ermittelt und auf ein ganzes Jahr umgerechnet.

3. Die Berechnungseinheit wird analog zu [§ 9 Abs. 4 EG KVG](https://bl.clex.ch/data/362/de/art9), jedoch basierend auf den Verhältnissen des Vorjahres bestimmt.

4. Die Berechnung und Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgen gemäss § 3a.

← § 13 Prämienverbilligungsverordnung, PVV Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) - Geltungsbereich § 14a Prämienverbilligungsverordnung, PVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →