362.12
PVVORPRRP
CH-BL
§ 13 Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) - Zuziehende Personen aus dem Inland
Gesuchsverfahren - Personengruppen
§ 13 Prämienverbilligungsverordnung, PVV · Zuziehende Personen aus dem Inland
1. Personen, die aus dem Inland zuziehen, können der Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des dem Zuzugsjahr folgenden Anspruchsjahres ein schriftliches Gesuch um Prämienverbilligung einreichen.
2. Das massgebende Jahreseinkommen für das Anspruchsjahr sowie die Berechnungseinheit richten sich nach der auf § 9 EG KVG angewendeten Steuerveranlagung des vormaligen Wohnkantons.
3. ...
4. Die Berechnung und Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgen gemäss § 3a.