362.12
PVVORPRRP
CH-BL
§ 10 Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) - Verfahren
Verfahren anhand der Steuerveranlagung
§ 10 Prämienverbilligungsverordnung, PVV · Verfahren
1. Die Ausgleichskasse stellt den Personen gemäss § 9 in der Regel von Amtes wegen ein Antragsformular zu.
1bis. Kann das Antragsformular nicht von Amtes wegen zugestellt werden, kann die berechtigte Person bis zum Ende des Anspruchsjahres ein schriftliches Gesuch stellen.
2. Das Antragsformular enthält die Berechnung der Prämienverbilligung.
3. Personen, welche die Prämienverbilligung beanspruchen wollen, ergänzen das Antragsformular mit den geforderten Angaben, unterzeichnen es und stellen es innert 1 Jahr seit Zustellung der Ausgleichskasse zu.
4. Personen, die in ungetrennter Ehe oder in ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, unterschreiben den Antrag gemeinsam.